Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn diese Bedingung nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Annahme unserer Leistungen gelten auch diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigung unseres Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
Alle Vereinbarungen, die zwischen unserem Vertragspartner und uns zur Ausführung Eines Vertrages getroffen werden, sind schriftlichen niederzulegen. Es reicht aus, wenn diese schriftliche Niederlegung in einer Auftragsbestätigung von uns erfolgt und unser Vertragspartner ihr nicht innerhalb von einer Woche nach Zugang widerspricht.
2. Angebot und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und -Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewicht oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
3. Preis Soweit nicht anders angegeben wird, halten wir uns an die, in unseren Angebot enthaltenden Preise einem Monat ab Angebotsdatum gebunden.
Maßgeblich sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
Unsere Preise verstehen sich ab Werk und beruhen auf dem im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebenden Kostenfaktoren. Erfahren diese bis zur Leistung eine Änderung, so sind wir berechtigt, eine entsprechende Nachberechnung vorzunehmen. Für Nichtkaufleute gilt dies mit der Einschränkung, daß zwischen Auftragsannahme und Leistung mindestens vier Monate vergangen sein müssen; nach Ablauf dieser Frist wird den Nichtkaufleuten ein Rücktrittsrecht eingeräumt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten erheblich übersteigt.
4. Liefer- und Leistungszeit/ Versand Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, müssen schriftlich vereinbart werden.
Liefer- und Leistungsverzögerungen wegen höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen etc.), auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlichen vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Wir sind berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfolgten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Dauert die Behinderung länger als drei Monate, kann unsre Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unseren Verpflichtungen frei, kann unser Vertragspartner hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
Wir sind allerdings verpflichtet, unsere Vertragspartner unverzüglich zu benachrichtigen, wenn sich solche Umstände ergeben und wir uns hierauf berufen wollen.
Falls wir verbindlich zugesagte Termine oder Fristen nicht einhalten können und dieses zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, hat unser Vertragspartner Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei den, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit.
Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten unserer Vertragspartner voraus.
Kommt unser Vertragspartner in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstandenen Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und der zufälligen Untergangs auf unseren Vertragspartner über. Versandart und Verpackung können von uns bestimmt werden.
Versandkosten, Fracht, Verpackung, Verzollung und Entladung trägt der Besteller.
5.Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf unseren Vertragspartner über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben wurde oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr über mit der Meldung der Versandbereitschaft.
6. Zahlung
Soweit nicht anders vereinbart ist, sind unsere Rechnungen innerhalb von 10 Tagen nach Ausstellung ohne Abzug zahlbar. Wir sind berechtigt trotz anderslautender Bestimmungen unseres Vertragspartners Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und werden ihn über die Art der Verrechnung informieren. Die Verrechnung erfolgt gemäß §367 I BGB.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Betrag unwiderruflich auf einem unserer Konten gutgeschrieben worden ist.
Gerät unser Vertragspartner in Verzug, sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe des Zinssatzes, der uns für Dispositionskredite zur Verfügung gestellt wird, als Verzugsschaden gelten zu machen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 5 % über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.
Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit unseres Vertragspartners in Frage stellen, insbesondere wenn ein Scheck nicht eingelöst oder eine fällige Zahlung nicht geleistet wird, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Wir sind außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen .
Etwaige Einwendungen gegen unsere Rechnungen müssen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum erhoben werden, spätere Einwendungen werden nicht anerkannt.
7. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung aller Rechnungen bleibt das Vertragsobjekt unser Eigentum. Der Besteller ist nicht berechtigt, unser Eigentum zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen oder anderweitig darüber zu verfügen. Von jeder Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte hat uns der Besteller unverzüglich zu unterrichten.
Durch Veräußerung oder Gebrauchtüberlassung (z.B. Vermietung) unsere Vorbehaltsware oder durch anderweitige Verfügung entstehende Forderung gegen Dritte werden schon jetzt an uns abgetreten. Wird unsere Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen Waren oder nach Vereinbarung veräußert, gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Wir sind berechtigt, die Abtretung bekanntzugeben. Im Verhältnis zum Zeiterwerber gilt der Besteller ungeachtet Absatz 2 zur Veräußerung ermächtigt, wenn unsere Forderung aus dem Verkauf der weiterveräußerten Ware befriedigt worden ist.
Unser Vertragspartner ist nicht berechtigt, vor vollständiger Bezahlung eines Kaufpreises Veränderungen an der Halle, also Einbauten, Umbauten, Anbauten etc., vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen. Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung oder die Durchführung von An- und /Umbauten durch unseren Vertragspartner erfolgt stets für uns als Hersteller, allerdings ohne Verpflichtung für uns.
Für den Fall, das unser Material mit einer anderen Sache zu einer neuen einheitlichen Sache verbunden oder durch die Verarbeitung oder Umbildung zu einer neuen einheitlichen Sache wird, bleiben wir Eigentümer oder Miteigentümer im Verhältnis des Wertes, den unsere Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung zum Wert der neuen Sache hatten.
Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unserer Forderungen um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.
Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, unser Eigentum zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche unseren Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen.
In der Zurücknahme durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
8. Ansprüche bei Rücktritt
Durch einen Rücktritt unseres Vertragspartners bleiben seine Erfüllungsverpflichtungen unberührt. Wir sind allerdings berechtigt, im Falle eines Rücktritts statt der Erfüllung Schadensersatz in Höhe von 15 % vom Brutto-Auftragswert zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu beanspruchen und haben das Recht, einen höheren Schaden zu verlangen, wenn ein höherer Schaden entstanden ist. Unser Vertragspartner hat seinerseits das Recht, den Nachweis zu führen, daß uns ein geringer Schaden entstanden ist.
9. Errichtung von Hallen
Bei Abschluß eines Miet-, Leasing- oder Kaufvertrages sind wir verpflichtet, das Vertragsobjekt auf dem uns nachzuweisenden Grundstück zu errichten.
Das Grundstück muß bebauungsfähig und eingeebnet sein, der Zu- und Abfahrtsweg muß mit LKWs befahrbar sein. Die Absicherung der Baustelle ist Sache unseres Vertragspartners, ebenfalls die Beleuchtung. Uns muß zur Herstellung des Objektes Strom unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
Sollte durch ein ungeeignetes Gelände ein Aufbau des Objektes nicht möglich sein oder sich verzögern, befreit dieses unseren Vertragspartner nicht von seinen Verpflichtungen uns gegenüber. Solche Umstände gehen zu seinen Lasten.
Soweit für die Errichtung eines Vertragsobjektes eine Baugenehmigung erforderlich ist, hat diese Baugenehmigung der Mieter zu beantragen und rechtzeitig vor dem vereinbarten Montagetermin die Erteilung nachzuweisen. Wir sind verpflichtet, die für eine Baugenehmigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Das Risiko der Erteilung einer Baugenehmigung oder einer baupolizeilichen Abnahme und der Erfüllung von Auflagen durch die Baubehörde trägt unser Vertragspartner. Wird eine Baugenehmigung oder eine baupolizeiliche Abnahme verweigert, entbindet dieses unseren Vertragspartner nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber, es sei denn, die Verweigerung beruhe auf Umständen, die wir zu vertreten haben.
Die Erfüllung nutzungsbedingter Auflagen der Baubehörde gehen in jedem Fall zu Lasten unseres Vertragspartners.
Geringfügige Mängel an von uns montierten oder ausgelieferten Objekten hindern nicht die Verpflichtung unseres Vertragspartners zur Abnahme. Geringfügig sind solche Mängel, die die Nutzung des Vertragobjektes nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Die Abnahme erfolgt nach Abschluß der Montage. Falls eine gemeinsame Abnahme nicht erfolgt, gilt die Abnahme/ Übergabe als erfolgt im den Zeitpunkt, in dem unser Vertragspartner das Vertragsobjekt in Gebrauch nimmt.
Wir übernahmen keine Haftung für solche Mängel, die dadurch entstehen, daß unser Vertragspartner an dem Vertragsobjekt Um- oder Anbauten vornimmt oder vornehmen läßt oder das Objekt vor Abnahme in Gebrauch nimmt. Soweit über von unseren Vertragspartner behauptete Mängel Streit besteht, ist nach entsprechender Einigung über die Person eines Sachverständigen zustande, benennt die für den Aufstellungsort zuständige IHK einen vereidigten Sachverständigen. Die Kosten der Begutachtung trägt die Vertragspartei, die unterliegt. Bei teilweisen Obsiegen/ Unterliegen erfolgt eine Quotelung der Kosten entsprechend einer gerichtlichen Kostenentscheidung in Zivilprozessen.
Bei Beendigung eines Vertrages, sei es durch Ablauf einer vereinbarten Vertragszeit, sei es durch unseren Rücktritt bei Nichterfüllung, hat unser Vertragspartner innerhalb einer Frist von 14 Tagen das Vertragsobjekt zu räumen und in den ursprünglich übergebenen Zustand zu versetzen. Einbauten, Umbauten, Anbauten etc. sind zu beseitigen. Erfüllt unser Vertragspartner diese Verpflichtung nicht, sind wir berechtigt, diese Arbeiten und die Räumung auf seine Kosten und ohne Übernahme einer Haftung mit Ausnahme vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Handlung durchzuführen.
Wir sind berechtigt die von uns gelieferten Objekte in unsere Referenzliste aufzunehmen.
10. Gewährleistung
Unsere Verkaufsobjekte sind Werbebroschüren und keine Vertragsgrundlagen, sie enthalten keine Zusicherungen bestimmter Qualitäten. Wir übernehmen bei beweglichen Objekten eine Gewährleistung von 6 Monaten ab Übergabe/ Abnahme/ Absendung. Die gleiche Gewährleistung gilt bei zu errichtenden Hallen.
Eine fehlerhafte Leistung liegt vor, wenn der Leistungsgegenstand vom Inhalt unserer Auftragsbestätigung, der Auftragsbeschreibung, den Zeichnungen oder sonstigen Vertragsunterlagen erheblich abweicht. Abweichungen, die die Brauchbarkeit und Wirtschaftlichkeit nicht beeinträchtigt, sind keine Fehler.
Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn wir an der Überprüfung von angeblichen Fehlern gehindert werden oder die von uns verlangten Beweismitteln nicht unverzüglich zur Verfügung gestellt werden. Soweit während der Gewährleistungszeit Mängel bekannt werden, Die bei Übergabe/ Abnahme vorhanden waren, verpflichten wir uns zur Mängelbeseitigung innerhalb angemessener Frist ab Eingang der Mängelanzeige.
Sollte sich herausstellen, dass die gerügten Mängel bei Übergabe nicht vorhanden waren oder nicht auf der Montage beruhen, sind wir berechtigt, die für die Mängelbeseitigung erforderlich werden Kosten, die uns berechnet werden, unserem Vertragspartner in Rechnung zu stellen zuzüglich eines Zuschlages von 12 %.
Falls wir die Verpflichtung zur Mängelbeseitigung erheblicher Mängel nicht oder nicht rechtzeitig, also innerhalb angemessener Frist, erfüllen, ist unser Vertragspartner berechtigt, eine Herabsetzung der Vergütung oder eine Rückabwicklung des Vertrages zu verlangen. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche uns gegenüber stehen nur unserem unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.
11. Aufrechnung/ Zurückbehaltung/ Minderung
Unser Vertragspartner ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung - auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden – nur berechtigt, wenn Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungrechtes.
12. Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluß und / oder aus unerlaubter Handlung sind sowohl uns als auch gegenüber unseren Erfüllungs-bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handel vorliegt. Gleiches gilt für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sie denn, die Haftung beruhe auf einer Zusicherung, die unseren Vertragspartner gegen das Risiko solcher Schäden sichern soll.
Jede Haftung ist auf den Vertragsschluß vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Unberührt bleiben Ansprüche uns gegenüber nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige Ansprüche aus der Produzentenhaftung.
Wir übernehmen insbesondere keinerlei Haftung für Schäden an Waren / Materialien unserer Vertragspartner, die vor Abnahme von uns vermieteter oder verkaufter Hallen eingelagert worden sind. Unabhängig von der Anspruchsgrundlage haften wir für Sach- und Vermögensschäden sowie für Personenschäden nur im Rahmen unserer Betriebshaftpflichtversicherung. Die Deckungssumme beträgt je Schadensfall und je Person höchstens 1.000.000. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Für diese Geschäftsbedingungen und unsere gesamten Rechtsbeziehungen mit unserem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit unser Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Berlin-Charlottenburg ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Soweit Streitigkeiten von Gegenstandswert her zur Zuständigkeit der Landgerichte gehören, wird hiermit die Zuständigkeit des Landesgerichts Essen, Kammer für Handelssachen, vereinbart.
Sollte eine Bestimmung in den vorstehenden oder nachfolgenden Bedingungen oder eine Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
14. Pflichten der Vertragspartner
Das Risiko einer Beschädigung des Vertragsobjektes trägt unser Vertragspartner unabhängig davon, ob Schäden entstehen durch seine Mitarbeiter, durch betriebsfremde Dritte oder durch höhere Gewalt.
Er hat während der Vertragszeit eine Sturm- und Feuerschadensversicherung abzuschließen nach dem von uns anzugebenden Versicherungswert und hat diese Versicherung nachzuweisen.
Veränderungen am Vertragsobjekt bedürfen unser vorherige Zustimmung. Es ist untersagt, Ankerschrauben, Streben oder andere Befestigungsvorrichtungen zu lockern oder zu entfernen. Die Konstruktion des Objektes darf nicht als Aufhängevorrichtung benutzt werden.
Bei Schneefall hat unser Vertragspartner ein etwaiges Zeltdach von Schnee zu räumen oder durch andere geeignete Maßnahmen für ein unverzügliches Abtauen/ Abrutschen des Schnees zu sorgen, um Schäden zu verhindern. Bei Sturmwarnungen müssen etwaige Türen / Tore / Öffnungen geschlossen gehalten werden.
Werden Konstruktionsteile, Befestigungsteile oder erkleidungsteile von Vertragsobjekten durch Einwirkung höherer Gewalt oder aus anderen Gründen gelockert oder beschädigt, hat unser Vertragspartner sich unverzüglich wegen der Schadensbehebung mit uns in Verbindung zu setzen und unsere Anweisung zu befolgen. Gleiches gilt, wenn während der Vertragszeit eine Beeinträchtigung der Standsicherheit festgestellt wird.
15. Sicherheitsleistung
Wir sind berechtigt, von unserem Vertragspartner eine Sicherheit zu verlangen und zwar nach unserer Wahl entweder bis zur Höhe des Versicherungswertes des Vertragsobjektes oder bis zur Höhe der voraussichtlich insgesamt zu zahlenden Beträge für Miete/ Leasing, Montage/ Demontage und Transportkosten. Sicherheit kann geleistet werden durch Barzahlung oder durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer dem Einlagensicherungsfond des Bundesverbandes Deutscher Banken oder Sparkassen in der Bundesrepublik Deutschland.
16. Rückgabe
Unser Vertragspartner ist zur Rückgabe des Vertragobjektes verpflichtet. Bei Verlust oder Beschädigung durch Diebstahl, Brandstiftung, sonstige gewaltsame Handlungen, Wandalismus etc. haftet der Vertragspartner unabhängig von seinem Verschulden.
Nach Ablauf der Vertragszeit ist das Vertragsobjekt in ordnungsgemäßem, unbeschädigten Zustand zurückzugeben. Bei der Demontage festgestellte Beschädigungen gehen zu seinen Lasten, es sei denn, er weist nach, daß diese Schäden durch den gewöhnlichen Gebrauch oder durch Abnutzung entstanden sind.
17. Gebrauchsfortsetzung nach Beendigung des Vertrages
Benutzt unser Vertragspartner nach Ablauf der vereinbarten Vertragszeit oder nach Rücktritt/ Kündigung / fristloser Kündigung das Vertragsobjekt weiter, ist er zur weiteren Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Es wird schon jetzt einer stillschweigenden Verlängerung gemäß §568 BGB widersprochen.
18. Zahlungsrückstand, fristlose Kündigung
Kommt unser Vertragspartner mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Rückstand, haben wir das Recht, auch einen befristeten Vertrag fristlos zu kündigen. Eine solche Kündigung ist auch möglich, wenn über das Vermögen unseres Vertragspartners ein außergerichtliches oder gerichtliches Vergleichsverfahren oder ein Konkursverfahren eingeleitet wird oder wenn unser Vertragspartner Zahlungsunfähig geworden ist. Gleiches gilt auch bei Nichteröffnung eines Konkursverfahrens mangels Masse.
Im Falle einer fristlosen Kündigung haben wir das Recht auf sofortige Rückgabe des Vertragsobjektes in geräumten Zustand und auf Demontage/ Rücktransport.
Bei vorzeitiger fristloser Kündigung eines Vertrages durch uns hat unser Vertragspartner seine Zahlungsverpflichtungen bis zum Ende des Monats zu erfüllen, in dem das Vertragsobjekt an uns zurückgegeben wird. Er hat ferner Schadensersatz zu leisten. Als Schadensersatz wird der Betrag geschuldet, der bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung noch hätte gezahlt werden müssen. Unser Vertragspartner hat das Recht, uns nachzuweisen, daß ein Schaden in dieser Höhe nicht entstanden ist.
Der gleiche Schadensersatz steht uns auch dann zu, wenn unser Vertragspartner das Vertragsobjekt nicht übernimmt bzw. eine Baugenehmigung oder baupolizeiliche Abnahme versagt wird, die wir nicht zu vertreten haben.